HOAI 2013

Durch die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) werden die Entgelte für Architekten- und Ingenieurleistungen geregelt. Weiterhin sind in ihr die einzelnen Leistungsphasen der Bauplanung beschrieben.

Die neue HOAI 2013 ist seit 17. August 2013 in Kraft, veröffentlicht im BGBl. I 2013 Nr. 37, S. 2276. Gegenüber der vorherigen HOAI-2009 weist die HOAI 2013 wesentliche Änderungen auf. Ziel der neuesten Novellierung war, die HOAI an den Entwicklungsstand anzupassen und den Planern auskömmliche Honorare für ihre Leistungen zu gewähren. An den Planer werden zunehmend auch höhere Anforderungen gestellt, z.B. ableitend aus den Rechtsvorschriften, EU-Verordnungen und technischen Regelwerken. Bei den Planern erhöhten sich in den letzten Jahren auch die Personal- und Sachkosten, beispielsweise infolge benötigter Hard- und Software für Leistungsausführung.

Einerseits werden Mindesthonorare festgelegt, damit sich durch Preisunterbietung keine negativen Wirkungen auf die Qualität ableiten lassen. Sie dürfen nur durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. Andererseits wurden Höchsthonorare definiert, um einen unkontrollierten Preisanstieg zu verhindern. Die Höchstsätze dürfen nach § 7 Abs. 4 HOAI nur bei außergewöhnlichen und ungewöhnlich lange dauernden Grundleistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden.

Als wesentliche Neuregelungen sind hervorzuheben:

  • für die einzelnen Objektplanungen, wie für Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen wurden die Leistungsbilder mit zum Teil wesentlichen Änderungen überarbeitet und die Tabellenwerte der Honorare erhöht,
  • die Tafelwerte der HOAI wurden durchgängig gegenüber der vorherigen Novellierung 2009 angehoben, so steigen die Honorare für Gebäude und Innenräume um 0,7 auf bis zu 45 %, für Freianlagen auf bis zu 45 %, für Ingenieurbauwerke auf bis zu 32 %, für Verkehrsanlagen auf bis zu 37 %, für die Tragwerksplanung auf bis zu 32 % sowie für technische Ausrüstungen auf bis zu 33 %,
  • verbindliche Honorarsätze werden weiterhin nur für Planungsleistungen vorgegeben,
  • Leistungen für Beratung und Gutachter können frei vereinbart werden, wobei Tabellenwerte in Anlage 1 der HOAI lediglich unverbindlich als Orientierung dienen und die Honorarempfehlungen im Vergleich zur vorherigen HOAI ebenfalls deutlich höher liegen,
  • der bis 2009 übliche Begriff zu Grundleistungen nach HOAI wurde wieder bei den verschiedenen Leistungsbildern in die einzelnen Leistungsphasen 1 bis 9 aufgenommen, wobei der Katalog der Grundleistungen wesentlich erweitert wurde, was für die Architekten Planer zum Teil mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sein wird, u.a. durch die Erstellung von Terminplänen und deren Fortschreibung in den einzelnen Leistungsphasen, eine vertiefte Kostenschätzung und –berechnung, die Ermittlung der Preise auf Grundlage von vom Planer bepreister Leistungsverzeichnisse u.a.
  • wesentliche Erweiterung des Katalogs zu den Besonderen Leistungen nach HOAI, beispielsweise im Leistungsbild Gebäude in der Leistungsphase 1- Grundlagenermittlung – um eine Machbarkeitsstudie, Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, Projektstrukturplanung, Zusammenstellen der Anforderungen aus Zertifizierungssystemen u.a.
  • Verschiebung und Veränderung der Prozentsätze nach den einzelnen Leistungsphasen, insbesondere auf Grundlage einer neuen Bewertung sowie hinzu gekommener Grundleistungen in den verschiedenen Leistungsphasen, z.B. beim Leistungsbild Gebäude: eine Erhöhung in der Leistungsphase 3 – Entwurfsplanung – von alt 11 % auf neu 15 %, außerdem eine Verringerung in der Leistungsphase 4 – Genehmigungsplanung – von alt 6 % auf neu 3 %,
  • in den anrechenbaren Kosten nach HOAI ist künftig auch der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz zu berücksichtigen und zwar in angemessener Höhe,
  • aufgenommen wurden mit Bezug auf § 10 HOAI erstmals Regelungen für die Honorierung von vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs, wenn sich daraus auch die anrechenbaren Kosten nach HOAI und Flächen ändern,
  • der Zuschlag für Umbauten ist wieder auf die Regelung vor der HOAI 2009 zurückgeführt worden und umfasst 20 bis 33 % nach dem Schwierigkeitsgrad, er gilt nunmehr auch für Freianlagen,
  • bei der Flächenplanung erfolgte ein Umstellung von Verrechnungseinheiten auf Flächen für die Bauleitplanung zum Leistungsbild Flächennutzungsplan und für die Landschaftsplanung zu den Leistungsbildern Grünordnungsplan und Landschaftspflegerischer Begleitplan.

 

Ohne Veränderung werden die bisherigen HOAI-Leistungsphasen 1 bis 9 beibehalten. Weiterhin bleiben auch die Regelungen auf Anspruch von Abschlagszahlungen sowie zur Fälligkeit von Schlussrechnungen bestehen.

Maßstab für die Berechnung des Honorars bleibt der Umfang der anrechenbaren Kosten nach HOAI. Zu den Honorarzonen stellen sich keine Veränderungen dar. Die mit der Novellierung der HOAI 2009 eingeführte Bonus-Malus-Regelung nach HOAI sowie das Baukostenvereinbarungsmodell gelten anlog weiter.