VOB

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) wird vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen ( DVA) erarbeitet, ein von den Interessengruppen paritätisch besetztes Gremium. Sie stellt ein auf die besonderen Bedürfnisse am Bau zugeschnittenes Regelwerk dar und besteht aus drei Teilen:

  • VOB, Teil A regelt die allgemeinen Vergabebedingungen von Bauleistungen als DIN 1960,
  • VOB, Teil B enthält allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen gemäß DIN 1961 und
  • VOB, Teil C enthält allgemeine technische Vorschriften für Bauleistungen als DIN 18299 bis DIN 18459.

 

Die VOB hat eine lange Tradition. 1921 begann es mit einem Beschluss des deutschen Reichstages zur Einberufung für einen "Reichsverdingungsausschuss". Gesetzliche Regelungen für das Verdingungswesen wurden abgelehnt, aber einheitliche Richtlinien hierzu waren erwünscht. Diese wurden im Jahre 1926 mit der "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB) geschaffen. Nach dem 2. Weltkrieg ist die VOB durch den DVA weiter entwickelt worden. Seit der Ausgabe 2002 trägt sie die Bezeichnung "Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen".

Die Regelungen in der VOB leiten sich maßgeblich aus dem Vergaberecht ab, das mit Bezug auf 3 neue EU-Richtlinien über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen in 2016 in deutsches Recht umzusetzen war. Besondere Bezugspunkte, wesentliche Anforderungen und Einzelheiten wurden in neue Rechtsverordnungen aufgenommen und vereinheitlicht. Als Kernstück sind die Regelungen und Aussagen im " Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB in Teil 4 im Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG vom 17. Februar 2016 in BGBl. I Nr. 8/2016, S. 203)" anzusehen. Sie wurden ergänzt zum Vergabeverfahren durch Einzelregelungen in der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung (VergRModVO vom 12. April 2016 in BGBl. I Nr. 16/2016, S. 624) mit der:

  • Vergabeverordnung (VgV) (in Artikel 1)
  • Sektorenverordnung (SektVO) ( in Artikel 2),
  • Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) (in Artikel 3),
  • Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (VergStatVO) (in Artikel 4),
  • Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (in Artikel 5).

 

Dieses gesamte Rechtspaket trat zum 18. April 2016 in Kraft. Als Grundlage für die Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen erfolgte die detaillierte Umsetzung in der VOB-2016, Teil A in den Abschnitten 2 und 3. Der vorherige Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB/A wurde inhaltlich - bis auf wenige Ausnahmen - lediglich mit Strukturänderungen und Gliederung der Paragrafen übernommen.

Die Änderungen zum Teil A (Abschnitte 2 und 3) der VOB 2016 wurden wie auch zum Teil B der VOB 2016 durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) am 7. Januar 2016 bekannt gemacht, im Bundesanzeiger vom 19. Januar 2016 veröffentlicht und mit dem Einführungserlass des BMUB vom 7. April 2016 mit Wirkung ab 18. April in Kraft gesetzt. Übernommen wurden in die Aktualisierungen auch neue Begriffe gegenüber vorherigen Begriffen wie z. B.:

  • Teilnahmebedingungen zur Vergabe anstelle Bewerbungsbedingungen,
  • Bindefrist anstelle Zuschlagsfrist,
  • Zuschlagskriterien anstelle Wertungskriterien,
  • Auftragsbekanntmachung zur Vergabe anstelle Vergabebekanntmachung u. a.

 

Die neuen Abschnitte 2 und 3 im Teil A und Teil B sind von den öffentlichen Auftraggebern für seit 18. April 2016 neu eingeleitete Vergabeverfahren anzuwenden. Mit dem Einführungs-Erlass zur VOB 2016 des BMUB vom 7. September 2016 (für den Bundeshochbau) sind ab dem 1. Oktober 2016 auch die Regelungen im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) für Ausschreibungen und Vergaben im Unterschwellenbereich anzuwenden, die aktualisiert im Bundesanzeiger vom 1. Juli 2016 veröffentlicht wurden. Der Anwendungszeitpunkt für weitere Bundesministerien, Bundesländer und Kommunen wird von diesen vorgeschrieben.

Seit Oktober 2016 liegen auch die gesamten Texte der VOB 2016 als Gesamtausgabe 2016 in Printform einschließlich aller DIN-Vorschriften der ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen) im Teil C der VOB vor, zu den DIN jeweils zum Ausgabestand: September 2016. Ersetzt wurden damit die vorherigen DIN-Ausgaben in der VOB 2012 sowie im Ergänzungsband VOB 2015.
Die überarbeiteten ATV der Ausgaben September 2016 sind ebenfalls ab 1. Oktober 2016 anzuwenden.

Die VOB ist beim öffentlichen Bauen durch Dienstanweisungen und Haushaltsordnungen vorgeschrieben. Sie ist das einschlägige Grundlagen- und Nachschlagewerk für die nationale Bauvergabe im Unterschwellenbereich und für EU-weiten Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte. Sie wird ergänzt durch entsprechende Vergabe-Regelungen in den Bundesländern. Als weitere wichtige Regelwerke sind in diesem Zusammenhang die Vergabehandbücher zu nennen, im Besonderen:

  • das Vergabe- und Vertragshandbuch ( VHB-Bund, Ausgabe 2008, Stand: April 2016) für die Baumaßnahmen des Bundes im Hochbau und
  • das Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau ( HVA B-StB, Ausgabe April 2016).